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Turmdrehkrane für Unterhaltungszwecke ungeeignet: IPAF begrüßt Positionspapier der FEM und Zusicherung der CONEXPO

IPAF begrüßt das Positionspapier der FEM Produktgruppe Krane und Hebezeuge, in dem betont wird, dass Turmdrehkrane für das Heben von Lasten konstruiert wurden und nicht zum Heben von Personen, und dass sie für Unterhaltungszwecke ungeeignet sind. Es wurde gleichzeitig bestätigt, dass auf der CONEXPO-CON/AGG keine derartigen Vergnügungsfahrten zugelassen würden.

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FEM (Fédération Européenne de la Manutention) ist die Europäische Vereinigung der Förder- und Lagertechnik. In dem Grundsatzpapier vom 7. November 2013 erklärt das Komitee für Turmdreh- und Hafenkrane der FEM: "Turmdrehkrane werden im Allgemeinen für das Heben von Lasten entwickelt und konstruiert, was ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entspricht. Alle anderen Verwendungen sind nicht vom Hersteller genehmigt. Wenn der Bediener eines Turmdrehkrans entscheidet, den Turmdrehkran nicht entsprechend der durch den Hersteller beschriebenen bestimmungsgemäßen Verwendung einzusetzen, ist er laut nationaler Arbeitssicherheitsvorschriften für die Erstellung einer Gefahrenanalyse verantwortlich und verfährt auf eigene Verantwortung."

Im FEM-Positionspapier heißt es weiter: "Im professionellen Einsatz erlauben es arbeitsrechtliche Bestimmungen unter gewissen Einsatzbedingungen vielleicht, mit Turmdrehkranen Arbeiter in einem sogenannten "Mannkorb" hochzuheben, wenn dies die ungefährlichste Möglichkeit der Durchführung einer Arbeit darstellt... Für jede andere, nicht in der Betriebsanleitung beschriebene Verwendung (z.B. Unterhaltungszwecke) müssen die nationalen Vorschriften der Mitgliedsstaaten befolgt werden."

 

Das FEM-Positionspapier ist Ergebnis einer Anfrage IPAFs infolge des Angebots eines Unternehmens auf der diesjährigen bauma, bei dem Personen zu Vergnügungszwecken per Kran angehoben wurden. IPAF tritt für ein Verbot des Einsatzes von Kranen für Vergnügungszwecke auf professionellen Baumessen ein.

Verschiedene Fachzeitschriften stellten die Praxis der beworbenen "Kranflüge" auf der weltgrößten Baumesse ebenfalls in Frage.

"Die Association of Equipment Manufacturers (AEM) und die CONEXPO-CON/AGG, die vom 4. bis zum 8. März in Las Vegas stattfindet, wird im Rahmen der Messe keine Vergnügungsfahrten zulassen", sagt Al Cervero, Vice-President of Marketing and Global Business Development der AEM. "Dies würde den Kriterien unseres Positionspapiers der Power Crane and Shovel Association (PCSA), einer Abteilung der AEM, widersprechen und gegen die Messeregeln verstoßen. Wir befürworten Vorführungen, diese sollten jedoch realistische Arbeitssituationen wiedergeben und nicht Vergnügungszwecken dienen. Diese Botschaft geben wir an alle Aussteller weiter und wiederholen sie auch in unserer Kommunikation im Vorfeld der Messe."

"Ich kann mir nicht vorstellen, den Einsatz von Trumdrehkranen auf der Intermat für irgendwelche Vergnügungsfahrten zuzulassen, da die Messe dazu beitragen soll, die Sicherheit im Baugewerbe und den professionellen Einsatz von Baumaschinen zu fördern", sagt Intermat-Chefin Maryvonne Lanoe.

"IPAF-Mitglieder treten dieser eklatanten Missachtung aller Sicherheitskampagnen entgegen, die fordern, dass zeitlich begrenzte Höhenarbeiten nur von geschulten Arbeitern auf Maschinen ausgeführt werden, die für das Anheben von Personen konstruiert wurden", sagt IPAF-Geschäftsführer Tim Whiteman. "Auch wenn derartige Vergnügungsfahrten nicht gesetzeswidrig sind, verstoßen sie dennoch gegen Sicherheitsprinzipien und "Good Practice". Stürze aus der Höhe sind noch immer die häufigste Ursache für tödliche Arbeitsunfälle in Europa und den USA. Rummelplatzangebote wie diese haben in der professionellen Bau- und Hebezeugebranche nichts verloren. Wir begrüßen die Erklärungen der Organisatoren der AEM und Intermat. Höhenzugangstechnik ist ein sicheres und effektives Mittel, um Personen für zeitlich begrenzte Arbeiten an einen Arbeitsplatz in der Höhe zu befördern. Unsere Branche ist sicher und wir arbeiten dafür, dass es so bleibt."

Das aktuelle FEM-Positionspapier ähnelt einer früheren Grundsatzerklärung vom Mai 2011, in der es hieß: "Mobilkrane dürfen nicht zu Entertainmentzwecken, wie zum Beispiel dem Heben von Personen für Shows, "Bungee-Jumping" und "schwebende Restaurants" oder zum Anheben von anderen Vorrichtungen eingesetzt werden, auf oder unter denen sich Menschen befinden."

Ähnliche Erklärungen wurden auch von Organisationen wie der amerikanischen Power Crane and Shovel Association (PCSA) und der britischen Construction Plant-hire Association (CPA) abgegeben.

Quelle: International Powered Access Federation (IPAF)