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Expertenmeinung Maschinenversicherung durch den Mieter – Vorsicht vor Fallstricken

Zunehmend werden Arbeitsbühnen- und Baumaschinenvermieter damit konfrontiert, dass die Mieter die angemieteten Maschinen selbst versichern wollen.

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Meist versuchen die Mieter damit, die anteiligen Umlagekosten für die Versicherung durch den Vermieter zu sparen. Dem können oder wollen sich die Vermieter nicht entziehen und stimmen immer öfter zu. „Den meisten Vermietern ist nicht bewusst, welche Risiken sie damit eingehen“, warnt Steffen Sparmann, Experte für die Versicherung von Arbeitsbühnen und Baumaschinen beim Industrieversicherungsmakler Gossler, Gobert & Wolters (GGW).

Umfang des Versicherungsschutzes

Im Regelfall ist den Vermietern nicht bekannt, in welchem Umfang die Maschinenversicherung des Mieters Versicherungsschutz bietet. „Das wird auch nicht durch eine vom Mieter vorgelegte Versicherungsbestätigung oder dem Deklarationsblatt des Vertrages geleistet“, erklärt Sparmann. Meist offenbaren sich Deckungslücken erst im Schadenfall. „Ist im Mietvertrag dokumentiert, dass der Mieter die Maschine selbst versichert, besteht für den Vermieter kaum die Chance, einen über die Maschinenversicherung des Mieters nicht versicherten Schaden über die eigene Police regulieren zu lassen.“

Ordnungsgemäße Zahlung der Versicherungsprämie

Der Vermieter kann im Regelfall nicht überprüfen, ob die Versicherungsprämie für die Maschinenversicherung des Mieters tatsächlich bezahlt wurde. „Erfolgte die Zahlung nicht, kann der Versicherer die Deckung und damit die Regulierung des Schadens verweigern“, so der Versicherungsfachmann.

Fehlende Kontrolle bei der Schadenabwicklung

Im Schadenfall bestimmt der Versicherer des Mieters, wie und in welchem Umfang der Schaden reguliert wird, unter anderem auch, welche Werkstatt die Reparatur ausführen soll oder ob ein Gutachter eingeschalten wird. Da das Vertragsverhältnis zwischen dem Maschinenversicherer des Mieters und dem Mieter besteht, hat der Vermieter keinen direkten Einfluss auf die Regulierung des Schadens. „Der Empfänger der Schadenzahlung ist außerdem der Mieter“, so Sparmann. „Der Vermieter hat keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer des Mieters.“

Pflichten aus Finanzierungsverträgen

Für Maschinen, die durch Banken oder Leasinggesellschaften finanziert werden, wird in aller Regel ein vom Finanzinstitut, dem Leasingnehmer und dem Versicherer unterzeichneter Sicherungsschein ausgestellt. Mit diesem Dokument, das Teil des Finanzierungsvertrages ist, verpflichtet sich der Vermieter eine Versicherung für die Maschine abzuschließen. Für den Zeitraum der Finanzierung tritt er alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag an das Finanzinstitut ab. Kommt es zu einem größeren Teilschaden oder einem Totalschaden,  informiert der Versicherer in der Regel das Finanzinstitut und fragt an, an wen die Schadenzahlung zu erfolgen hat. Bei Totalschäden ist die Zahlung meist an das Finanzinstitut zu leisten. „Stimmt der Vermieter der Versicherung über den Mieter zu, umgeht er die Regelungen aus dem Sicherungsschein und verstößt gegen den Finanzierungsvertrag“, warnt der GGW Experte. „Er entzieht dem Finanzinstitut seine Rechte aus dem Sicherungsschein.“

Rückwirkungen auf die eigene Schadenquote

Auch bei Anmietungen von Maschinen der Vermieter untereinander, etwa zur Weitervermietung, gelten oben genannte Ausführungen. Dabei ist zu beachten, dass die Schadenquote des eigenen Vertrages durch alle regulierten Schäden beeinflusst wird, auch derjenigen Maschinen, die angemietet und durch den Mieter versichert sind.

„Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Versicherungsmakler im Arbeitsbühnenmarkt raten wir von der sogenannten Mieterversicherung ab“, so Sparmann. „Aus unserer Schadenpraxis sind mehrere Beispiele bekannt, bei denen Schäden aufgrund der vorgenannten Praxis am Ende ein Fall für die Gerichte geworden sind. Dabei fielen nicht nur zusätzlich hohe Kosten an, oft gingen auch langjährige gute Geschäftspartnerschaften in die Brüche.“

Quelle: Gossler, Gobert & Wolters Gruppe