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Vorsicht bei Transportaufträgen!

Ob ein Unternehmen richtig und ausreichend versichert ist, zeigt sich oftmals leider erst im Schadenfall. Durch die steigende Anzahl von unterschiedlichen Arbeitsmaschinen und immer mehr Nebentätigkeiten steigt auch das Schadenrisiko und somit auch das Risiko von Versicherungslücken.

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Während sich Vermieter von Arbeitsbühnen, Staplern oder Kranen in der Vergangenheit überwiegend mit der Vermietung der Maschinen beschäftigt haben, gehört es heute bei vielen dazu, auch Wartungen oder Reparaturen an fremden Geräten durchzuführen.

Aber das ist lange noch nicht alles, es werden auch gelegentlich Baumschneidearbeiten, Dachrinnenreinigungen oder Reinigungsarbeiten an Photovoltaikanlagen angeboten und ausgeführt. Diese so genannten, „branchenüblichen Nebentätigkeiten" können in den meisten Fällen in die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung aufgenommen werden. Je nach Umsatzanteil werden diese beitragsfrei oder gegen einen geringen Mehrbeitrag mitversichert.

Anders ist es jedoch, wenn der Vermieter mit dem Transport oder dem Be- oder Entladen von fremden Gütern beauftragt wird. Schadenfälle, die hier entstehen, sind nicht Gegenstand der Betriebshaftpflichtversicherung. Hier ist eine passende Transportversicherung gefragt.

In der Praxis kommt es oft vor, dass keine klaren Vereinbarungen oder eindeutigen Formulierungen bestehen. So passiert es schon mal, dass nach einem Transportschaden darüber diskutiert wird, welche Versicherung zuständig ist oder ob nicht der gesamte Schaden ersetzt wird. Zugegeben, das Transportwesen und seine

Rechtsprechung sind sehr umfassend und nicht leicht zu durchschauen. Dies ist auch der Grund, warum viele Vermieter dieses Risiko scheuen und die Aufträge am liebsten umgehen möchten.

Wichtig ist es zu wissen, dass nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) die Haftung für Frachtführer begrenzt ist auf 8,33 sogenannte Sonderziehungsrechte (SS 407 ff. HGB). Dies entspricht einem Schadensersatz in Höhe von ca. 10 Euro pro Kilogramm Gewicht des Gutes. Nicht immer ist diese Regelung ausreichend, um das beschädigte Gut voll zu ersetzen.

Um den Ärger mit lhren Geschäftspartnern zu vermeiden, haben Sie die Möglichkeit, eine höhere Haftung (bis zu 40 Sonderziehungsrechte, dies entspricht einem Schadensersatz von etwa 50 Euro pro Kilogramm Gewicht des Gutes) zu vereinbaren. Die Vereinbarung zwischen lhnen und lhrem Auftraggeber muss schriftlich erfolgen, da im Schadenfall der Versicherer diese Vereinbarung sehen will. 0hne eine abweichende Vereinbarung zählt immer die gesetzliche Grundlage nach dem HGB.

Wenn keine Transportversicherung besteht und es sich um einen Einzelfall handelt, sollten Sie ein Angebot über eine Einzel-Police zur Transportversicherung anfordern. Die entstehenden Beiträge hierfür sollten Sie in den Auftrag mit einkalkulieren. Wenn lhr Unternehmen regelmäßig Transporte oder Be- und Entladevorgänge durchführt, dann ist eine Frachtführerhaftungs- bzw. Hakenlastversicherung die bessere Variante. Hier können dann all diese Tätigkeiten nach Umsatz versichert werden.

Unternehmen, die sich mit Schwerlasttransporten und Krangestellungen beschäftigen, ist es zu empfehlen, die Bedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) zu verwenden. Diese besonderen Bedingungen sind eigens für Kranunternehmer entwickelt worden und sehen eine höhere Haftung für die einzelnen Tätigkeitsbereiche vor. Auch hier ist es wichtig, diese Bedingungen schriftlich zwischen den beiden Vertragsparteien zu fixieren.

Es ist also kein Problem, für jedes Unternehmen die passende maßgeschneiderte Transportversicherung zu vereinbaren. Wenn lhnen dieses Thema zu kompliziert ist, dann fragen Sie am besten lhren Versicherungsspezialisten nach Rat oder besuchen Sie unseren Workshop bei den Platformers' Days in Hohenroda.

Quelle: MORNEWEG Versicherungsmakler GmbH